Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG 2021§ 48 Steuersatz
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.
Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG 2021Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.